Beförderungspapiere
Gemäß § 18 (Pflichten des Absenders) der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff) ist der
Absender verpflichtet, den Beförderer (§ 19 GGVSEB), bereits mit der Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut
durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR, ADR-Beförderungspapier in der vorgegebenen Reihenfolge,
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Dabei gilt, zunächst muss jede Gefahrgutsendung durch ein ADR-Beförderungspapier durch den Fahrzeugführer (§ 28 GGVSEB)
begleitet werden, es sei denn man nutzt für den Transport gewissen Freistellungen, z.B. freigestellte Mengen gemäß Kap. 3.5 ADR
oder begrenzte Mengen gemäß 3.4 ADR, oder wird durch eine entsprechende Sondervorschrift gänzlich von den sonstigen Vorgaben des ADR befreit.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Team und erstellen Ihnen das ADR-Beförderungspapiers als Dienstleister gemäß 5.4.1 ADR und
nehmen Ihnen somit die beschriebenen Verantwortlichkeiten ab. Sprechen Sie uns einfach an, eine Erstellung ist nach Übermittelung der
benötigten Angaben auch kurzfristig möglich.
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